Krankmeldungen

Bitte beachten Sie folgende Verfahrensweisen im Krankheitsfall Ihrer Kinder:

  1. Der/die Erziehungsberechtigte meldet das Fehlen eines Schülers oder einer Schülerin am ersten Tag der Erkrankung über das Sekretariat. Schüler und Schülerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, machen das selbst.
  2. Bei Rückkehr in die Schule wird dann die schriftliche Entschuldigung vorgezeigt, in der die Fehlzeiten mit Begründung aufgeführt sind (siehe Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom 6. Juli 2008 / §4(1))
  3. Auch eine krankheitsbedingte Entlassung aus der Schule im Laufe eines Vormittages ist durch die Eltern bei der Klassenlehrkraft zu entschuldigen. Bei Volljährigkeit erledigt das der Schüler/die Schülerin selbst.
  4. Sollten Schüler oder Schülerinnen vom regulären Unterricht befreit werden, so ist es deren Verpflichtung, sich vorab bei den Fachlehrkräften des betroffenen Unterrichts abzumelden und versäumten Stoff unverzüglich nachzuholen.

Darüber hinaus hat die Schulkonferenz am 20. 12. 2010 beschlossen, dass gemäß §4(1) der Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben bei einer Fehlzeit von mehr als 5 aufeinanderfolgenden Schultagen (mit einem Wochenende faktisch nach 7 Tagen) generell eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist. Sie gibt an, für welchen Zeitraum der Teilnahme am Unterricht voraussichtlich gesundheitliche Gründe entgegenstehen werden (Vgl. Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben §4(2)).